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Auch im Jahr 2010 wird im gesamten
Gemeindegebiet jeweils einmal im Monat eine regelmäßige Straßenkehrung
durchgeführt.
Nach Prüfung der vom Landratsamt
vorgegebenen Müllabholtermine ergaben sich die aufgeführten
Kehrtermine für das Jahr 2010:
Dienstag, 21. September 2010
Straßenkehrung
Dienstag, 19. Oktober 2010
Straßenkehrung
Dienstag, 16. November 2010
Herbstreinigung (vorbehaltlich Witterung)
Bei starkem Regen
wird jeweils am darauf folgenden Donnerstag der gleichen Woche gekehrt.
(2 Tage später)
Die Kehrfahrzeuge werden jeweils ab ca.
7,00 Uhr im Gemeindegebiet im Einsatz sein.
Bitte vermeiden Sie an diesen Tagen Ihr
Fahrzeug auf der Straße abzustellen, da die Kehrfahrzeuge sonst keine
Möglichkeit haben, das Kehrgut speziell in den Entwässerungsrinnen
aufzunehmen.
Bedenken Sie, dass die
Reinigungsfahrzeuge sehr früh anfangen und keine Rücksicht auf erst
später freigemachte Parkflächen nehmen können.
Hierzu empfiehlt es sich bereits am
Abend vorher das Auto auf das eigene Grundstück (= Normalfall) zu
stellen.
Weitere wichtige Hinweise:
Þ
Um eine ordnungsgemäße
Kehrung der einzelnen Straßenabschnitte durchführen zu können ist es
wichtig überhängende Äste rechtzeitig
zurückzuschneiden. Die Fahrer der Kehrmaschinen weisen
fortlaufend auf diese Problematik hin und können in den betroffenen
Fällen die Kehrung nicht durchführen!
Þ
Aus Kostengründen ist es
nicht möglich einzelne Straßenabschnitte bzw. erst später freigemachte
Parkflächen nachzukehren.
Þ
Die regelmäßige
Straßenreinigung durch die Gemeinde entbindet nicht von der
wöchentlichen Verpflichtung zur Straßenreinhaltung durch die jeweiligen
Anlieger!
Diese sind nach wie vor dazu
verpflichtet die öffentliche Gehwege / Straßen regelmäßig – i. d. R.
wöchentlich zu reinigen (Achtung: Ausnahme Gräfenberger Str. – hier
wegen der Gefährdung nur Gehweg reinigen nicht die Rinne und nicht die
Straße!)
Þ
Es treten immer wieder
Unklarheiten auf, ob Anlieger, die an mehreren Seiten des Grundstücks an
öffentliche Wege / Straßen angrenzen dazu verpflichtet sind, alle
Grenzabschnitte zu reinigen.
Hierzu sagt die Satzung aus, dass es
unerheblich ist ob das Grundstück von dem entsprechenden Weg / Straße
einen Zugang / Zufahrt besitzt oder nicht.
Es zählt nur die Tatsache, ob das
Grundstück an einer öffentlichen Fläche angegrenzt.
Entlang dieser Grenzen ist der
öffentliche Weg / Straße durch den Grundstückseigentümer zu reinigen
bzw. muss dieser für die Reinigung sorgen tragen. Dies gilt entsprechend
auch für die Räum- und Streupflicht.
Bauamt
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